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Hitzeschutz am Arbeitsplatz in Frankreich und Deutschland

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Zwei unterschiedliche Ansätze, ein gemeinsames Ziel

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Die zunehmende Häufigkeit von Hitzewellen stellt Arbeitgeber in ganz Europa vor neue Herausforderungen. Sowohl in Frankreich als auch in Deutschland sind Unternehmen verpflichtet, ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Risiken durch hohe Temperaturen zu schützen. Die beiden Länder verfolgen dabei jedoch unterschiedliche regulatorische Ansätze: Während Frankreich auf eine umfassende Gefährdungsbeurteilung und meteorologische Warnstufen setzt, arbeitet Deutschland mit konkreten technischen Richtwerten.  
 

Hitzewelle und Temperaturschwellen: Was sagt das Gesetz? 
 

Frankreich: Keine festen Temperaturgrenzen, dafür konkrete Präventionspflichten 

Das französische Arbeitsrecht sieht keine gesetzlich festgelegte Höchsttemperatur vor, ab der nicht mehr gearbeitet werden darf. Stattdessen gilt die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.  

Mit dem Dekret Nr. 2025-482 vom 27. Mai 2025 hat Frankreich den Schutz von Arbeitnehmern bei extremer Hitze deutlich verstärkt. Seit dem 1. Juli 2025 müssen Arbeitgeber, die mit hohen Temperaturen verbundenen Risiken bewerten und geeignete Präventionsmaßnahmen festlegen. Diese Risiken sowie die vorgesehenen Schutzmaßnahmen müssen in der betrieblichen Risikobewertung (DUERP) dokumentiert werden. Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen die Maßnahmen zusätzlich in ihrem jährlichen Präventionsplan (PAPRIPACT) berücksichtigen 

 

Die französischen Vorschriften orientieren sich dabei nicht an Raumtemperaturen, sondern an den Hitzewarnstufen von Météo-France: 
 

  • Gelbe Warnstufe („pic de chaleur“): Kurzzeitige starke Hitze (1–2 Tage) oder länger anhaltende warme Temperaturen.
  • Orange Warnstufe („canicule“): Intensive Hitze über mindestens 3 Tage und 3 Nächte.
  • > 33–35 °C am Tag
  • > 20 °C in der Nacht
  • Rote Warnstufe: außergewöhnliche Hitzewelle mit erheblichen Gesundheitsrisiken.  

Das Arbeitsgesetzbuch sieht eine nicht vollständige Liste von Maßnahmen vor, die umgesetzt werden können. Zu den möglichen Maßnahmen gehören: 
 

  • Anpassung der Arbeitszeiten (z. B. früherer Arbeitsbeginn),
  • Verkürzung besonders belastender Tätigkeiten,
  • zusätzliche Pausen,
  • Bereitstellung von Trinkwasser,
  • Beschattung oder Kühlung der Arbeitsplätze,
  • Schulung der Beschäftigten über Warnzeichen von Hitzestress und Notfallmaßnahmen. 
  • Ab Stufe orange liegt eine „Canicule“ vor:  - Anspruch der Beschäftigten auf Arbeitsunterbrechung/Arbeitsausfall mit Lohnfortzahlung 

 

Deutschland: Konkrete Temperaturwerte als Orientierung 

In Deutschland gibt es keine gesetzlich festgelegte Höchsttemperatur für Arbeitsräume. Arbeitgeber sind jedoch nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet, die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ konkretisiert diese allgemeinen Pflichten und dient Behörden sowie Gerichten als wichtige Orientierung 

 

Raumtemperatur bis 26 °C 

Arbeitsräume sollen grundsätzlich eine Lufttemperatur von 26 °C nicht überschreiten. Wird dieser Wert eingehalten, besteht normalerweise kein weiterer Handlungsbedarf.  
 

Raumtemperatur über 26 °C 

Steigt die Außentemperatur über 26 °C und überschreitet auch die Raumtemperatur 26 °C, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Dies gilt insbesondere bei körperlich anstrengender Arbeit, beim Tragen von Schutzkleidung oder bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten wie Schwangeren oder älteren Arbeitnehmern.  
 

Raumtemperatur über 30 °C 

Ab 30 °C Raumtemperatur müssen wirksame Maßnahmen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung umgesetzt werden. Die ASR nennt unter anderem: 
 

  • Sonnenschutzsysteme,
  • effektive Lüftung,
  • Nachtauskühlung,
  • Arbeitszeitverlagerung,
  • Lockerung der Bekleidungsregeln,
  • zusätzliche Erholungsphasen,
  • Ventilatoren.  


Raumtemperatur über 35 °C 

Wird eine Raumtemperatur von 35 °C überschritten, gilt der Raum grundsätzlich nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum. Arbeiten sind dann nur zulässig, wenn zusätzliche technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen getroffen werden, etwa Luftduschen, Entwärmungsphasen oder spezielle Hitzeschutzkleidung.  

Ein gesetzlicher Anspruch auf „hitzefrei“ oder auf klimatisierte Büros besteht allerdings nicht. Entscheidend bleibt stets die konkrete Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.  

Entscheidend ist letztlich nicht allein die Temperatur, sondern die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. 


Warum unterscheiden sich die Ansätze? 


Die Unterschiede zeigen sich vor allem in der Art und Weise, wie Arbeitgeberpflichten konkretisiert werden. 


In Frankreich stehen die Bewertung der tatsächlichen Risiken und die Umsetzung geeigneter Präventionsmaßnahmen im Vordergrund. Mit dem Dekret vom 27. Mai 2025 wurden Arbeitgeber ausdrücklich verpflichtet, Risiken im Zusammenhang mit intensiver Hitze zu bewerten, entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen und diese in ihre Präventionsdokumente aufzunehmen. Ziel der Reform ist es laut Arbeitsministerium, die Wirksamkeit der Prävention angesichts zunehmend belastender Arbeitsbedingungen während Hitzewellen zu verbessern. Zudem kann die Arbeitsaufsicht eingreifen, wenn entsprechende Maßnahmen nicht vorgesehen wurden.  


In Deutschland werden die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten durch technische Regeln konkretisiert. Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ enthält mit den Schwellenwerten von 26 °C, 30 °C und 35 °C konkrete Orientierungswerte, anhand derer Arbeitgeber beurteilen können, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beschreibt diese Werte ausdrücklich als Hilfestellung für die Umsetzung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.  


Während Frankreich seine Maßnahmen damit vor allem an einer Risikobewertung und den Hitzewarnstufen von Météo-France ausrichtet, arbeitet Deutschland stärker mit konkreten Temperaturwerten am Arbeitsplatz. Beide Systeme verfolgen jedoch dasselbe Ziel: Beschäftigte wirksam vor hitzebedingten Gesundheitsgefahren zu schützen. 

 

Die Unterschiede sind daher weniger grundsätzlicher Natur, als es zunächst erscheinen mag. Beide Länder verfolgen einen präventiven Ansatz und verpflichten Arbeitgeber, hitzebedingte Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Während Frankreich stärker auf eine an den tatsächlichen Wetterbedingungen orientierte Risikobewertung setzt, kombiniert Deutschland die individuelle Gefährdungsbeurteilung mit technischen Richtwerten zur praktischen Umsetzung. 

 

Hat sich die Gesetzeslage zuletzt verändert? 
 

Frankreich 

Ja. Mit dem Dekret Nr. 2025-482 vom 27. Mai 2025 wurde der Hitzeschutz erstmals umfassend und ausdrücklich geregelt. Seit dem 1. Juli 2025 müssen Arbeitgeber konkrete Präventionsmaßnahmen für Episoden intensiver Hitze vorsehen und den Risikofaktor Hitze systematisch in ihre Gefährdungsbeurteilung integrieren. 
 

Deutschland 

In Deutschland gab es zuletzt keine vergleichbare Reform. Der rechtliche Rahmen basiert weiterhin auf dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A3.5, die zuletzt 2022 aktualisiert wurde.  

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