- Klassische Mitarbeiterentsendung,
- Entsendung im Transportgewerbe,
- Entsendung im Baugewerbe.
Ein deutsches Unternehmen, das seine Angestellten nach Frankreich entsendet, ist u.a. nach Artikel L. 1262-2-1 des Code du travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) dazu verpflichtet, diese bei der Arbeitsinspektion (Inspection du travail) vor Beginn der Arbeiten anzumelden und einen Repräsentanten zu benennen. Die Entsendeerklärungen müssen seit dem 1. Oktober 2016 auf elektronischem Wege via Portal SIPSI versandt werden. Der Repräsentant stellt die Verbindung zwischen der Arbeitsinspektion, dem Service der Polizei und Gendarmerie sowie den Zoll-und Steuerbehörden her. Er lagert die Dokumente, die unverzüglich zur Disposition der Arbeitsinspektion stehen müssen. Falls ein Unternehmen diese Verpflichtungen nicht einhält (Erstellung der Entsendeerklärung, Benennung eines Repräsentanten und Beantragung der Berufsidentifikationskarte), sind Bußgelder pro Pflichtverletzung und Arbeitnehmer in Höhe von 2.000 Euro bis zu 500.000 Euro fällig.
Seit dem 30. Juli 2020, Tag des Inkrafttreten der Verordnung vom 20. Februar 2019 zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2018/957, sind neue Regelungen im Bereich der Entsendungen von Arbeitnehmern nach Frankreich zu berücksichtigen :
Rechte der Arbeitnehmer:
- Das Prinzip der Gleichbehandlung wurde bekräftigt. Ein Angestellter, der von einem im Ausland ansässigen Unternehmen nach Frankreich entsandt wird, erhält die gleiche Vergütung wie ein Angestellter eines in Frankreich ansässigen Unternehmens, der die gleichen Aufgaben erfüllt. Die Prüfung tarifvertraglicher Bestimmungen stünden hier im Mittelpunkt.
- Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmern die beruflichen Aufwendungen für Transport, Verpflegung oder Unterkunft erstatten, wenn der entsandte Arbeitnehmer zu oder von seinem Arbeitsplatz in Frankreich reisen muss, sofern dies in den französischen Gesetzen oder Vereinbarungen vorgesehen ist.
- Es wird ein langfristiger Entsendungsstatus von mehr als 12 Monaten geschaffen, bei dem der Arbeitnehmer in den Genuss aller Rechte kommt, die für inländische Arbeitnehmer gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags. Diese Frist kann um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn das Unternehmen eine begründete Erklärung abgibt.
Neue Sanktionen: Wenn ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe im Zusammenhang mit einer Entsendung nicht bezahlt hat, kann die frz. Arbeitsbehörde dem Unternehmen verbieten in Frankreich eine neue Dienstleistung zu erbringen.
Leihunternehmen: Um die Einhaltung der frz. Entsenderegelungen durch ausländische Leihunternehmen zu garantieren, müssen ausländische entleihende Unternehmen ausländische Leihunternehmen über die in Frankreich geltenden Entsendevorschriften informieren.
Unternehmen im Transportsektor sind von der Richtlinie ausgenommen.
Deutsche Unternehmen des Baugewerbes müssen seit 2017 für Mitarbeiter, die vorübergehend Dienstleistungen in Frankreich ausführen, eine Berufsidentifikationskarte beantragen. Die Beantragung der Karte muss unter Vorlage der Entsendeerklärung vor der Endsendung der Arbeitnehmer gestellt werden. Das Dekret vom 22. Februar 2016 ist Teil des sogenannten Gesetzes „Macron“ vom 6.August 2016 und wird nunmehr durch einen jüngst veröffentlichten ministeriellen Beschluss umgesetzt. Die Berufsidentifikationskarte beinhaltet Informationen hinsichtlich des Arbeitnehmers und Arbeitgebers. Die Erstellung der Karte kostet 10,80€ pro Arbeitnehmer.
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer unterstützt Unternehmen mit der Dienstleistung „Durchführung der Abgabe der Entsendeerklärungen“ sowie „Repräsentanz in Frankreich“ und ist bezüglich der Beantragung der Berufsidentifikationskarte behilflich. Sie bemüht sich Unternehmen bei der Prüfung tarifvertraglicher Bestimmungen zu unterstützen und wird voraussichtlich ab Ende Oktober 2020 eine solche Prüfung anbieten können.