Vereinfacht gilt im grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU: Bei der Lieferung an einen Händler, der die Produkte im Zielland weitervertreibt, liegt die EPR-Verantwortung grundsätzlich beim Händler. Bei einer direkten Lieferung an einen privaten, gewerblichen oder industriellen Endnutzer liegt die EPR-Verantwortung grundsätzlich beim Verkäufer.
Je nach Verpackungsart und nationaler Umsetzung können jedoch Besonderheiten bestehen. Unternehmen sollten daher insbesondere bei Gewerbe-, Industrie- und Transportverpackungen weiterhin prüfen, welche nationalen Regelungen im jeweiligen Zielland gelten.
Änderungen bei der EPR-Bevollmächtigung geplant
Die PPWR sieht im grenzüberschreitenden Handel für exportierende Unternehmen ohne Sitz im Zielland die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für die Erweiterte Herstellerverantwortung im Zielland vor.
Im Rahmen des sogenannten Omnibus-VIII-Pakets sind nun jedoch Änderungen dieser Verpflichtung geplant. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand insbesondere für kleinere Unternehmen im grenzüberschreitenden Handel zu reduzieren.
Am 20. Oktober 2026 nahm das Europäische Parlament seine Änderungsanträge an. Danach soll die Pflicht zur Bestellung eines EPR-Bevollmächtigten vorübergehend für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU ausgesetzt werden.
Als Kleinst- und Kleinunternehmen gelten in diesem Zusammenhang Unternehmen mit:
- weniger als 50 Beschäftigten und
- einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.
Der Rat der Europäischen Union legte am 21. Oktober 2026 seinerseits sein Verhandlungsmandat fest und verfolgt einen anderen Ansatz: Danach könnten in der EU niedergelassene Unternehmen von der Pflicht zur Bestellung eines EPR-Bevollmächtigten in einem anderen Mitgliedstaat befreit werden, wenn sie dort weniger als eine Tonne Verpackungen pro Kalenderjahr auf dem Markt bereitstellen.
Somit liegen derzeit unterschiedliche Positionen von Parlament und Rat vor: Während das Parlament die Unternehmensgröße als Kriterium heranzieht, stellt der Rat auf die Menge der in dem jeweiligen Mitgliedstaat auf den Markt gebrachten Verpackungen ab.
Welche Regelung letztlich gelten wird, ist daher noch offen. Auf Grundlage ihrer jeweiligen Positionen müssen Parlament und Rat nun im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine gemeinsame Fassung aushandeln. Das Ratsdokument vom 21. Oktober bezeichnet die verabschiedete Position ausdrücklich als Mandat für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament