VerpackG: Neue Pflichten für Inverkehrbringer von „Nicht-Systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“

22.04.2022

Mit dem Inkrafttreten der Novellierung des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) im Juli 2021 haben Unternehmen und Importeure, die „Nicht Systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ in Verkehr bringen, neue Verpflichtungen. Insbesondere wird die Registrierungspflicht auf der Plattform LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf alle Hersteller im Sinne des VerpackG sowie auf die Endvertreiber von Serviceverpackungen ausgeweitet.

Dies betrifft unter anderem die folgenden Verpackungen (unvollständige Liste):

-Transportverpackungen: Verpackungen, die die Behandlung und den Warentransport begünstigen sollen und typischerweise nicht dazu bestimmt sind, an den Endverbraucher weitergegeben zu werden (z. B. Einweg-Paletten).

-Mehrwegverpackungen

-Verkaufs- und Umverpackungen, die keiner Systemsbeteiligungpflicht unterlegen: Verpackungen, die typischerweise in Gewerbe und nicht beim privaten Endverbraucher enden.

-Serviceverpackungen, die am Verkaufsort befüllt werden: Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder erleichtern (z. B. eine Bäckerei, die einem Kunden eine Tüte mit ihrer Ware übergibt). Dazu gehören laut ZSVR u. a. Brötchentüten, Pizzakartons, Imbissschalen und Behältnisse für Suppen für den To-Go-Verzehr, Tüten für Obst und Gemüse im Supermarkt, Folien oder Tütchen in der Metzgerei, Papier oder Folien beim Blumenhändler sowie Cremedosen, die in der Apotheke abgefüllt werden.

-Verpackungen von schadstoffhaltigen Produkten sowie Verpackungen, die aufgrund einer Systemunverträglichkeit ausgeschlossen sind (gemäß §7 (5) VerpackG).

-Einwegverpackungen für Getränke, die einer Pfandpflicht unterliegen

Für weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen finden Sie nachstehend die vom Verpackungsregister erstellte Infografik: Schaubild Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht (verpackungsregister.org)

Wenn Sie Erstinverkehrbringer von Verpackungen sind, die keine Systembeteiligungspflicht unterliegen, sind Sie seit dem Inkrafttreten des novellierten Gesetzes unter anderem verpflichtet:

-alle nicht Systembeteiligungspflichtigen Verpackungen kostenlos am Standort der Übergabe oder in Ihrer Nähe zurückzunehmen. Bsp.: Erstinverkehrbringer von Transportverpackungen müssen diese zurücknehmen, können aber auch mit Ihrem Händler vereinbaren, dass dieser selbst die betroffenen Verpackungen verwertet.

-laut §15 Abs. 1 den Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren (Informationspflicht). Bsp.: Informationen zur Rückgabemöglichkeit in den AGBs, in Verträgen, auf der Webseite oder auf Lieferscheinen aufführen.

-ein Compliance-Konzept vorzulegen ("Pflicht zur Selbstorganisation"), das von den Behörden geprüft werden kann sowie, Rücknahmelösungen umzusetzen und in der Lage sein, diese zu belegen (Nachweispflicht). Bsp.: das betroffene Unternehmen muss in der Lage sein, intern zu dokumentieren was mit seinen Transportverpackungen nach Lieferung der Ware passiert.

-die betroffenen Verpackungen bis zum 01. Juli 2022 beim Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf dessen LUCID-Plattform zu registrieren.

Fokus auf die erweiterte Herstellerregistrierung bei LUCID

Am 05. Mai 2022 wird die Erweiterung der Registrierung (d.h. die Registrierung aller vom neuen VerpackG betroffenen Verpackungen) auf der LUCID-Plattform verfügbar sein. Damit bleibt a priori genügend Zeit, um die Registrierung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, die auf den 01. Juli 2022 festgelegt wurde, durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt können verpackte Produkte in Deutschland nur noch verkauft werden, wenn der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen sowie seine nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen auf LUCID registriert hat. E-Commerce-Plattformen werden verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften für ihre Händler zu überprüfen und im Falle der Nichteinhaltung den Verkauf des betroffenen Produkts zu verbieten. Um die Arbeit der E-Commerce-Plattformen und der Fulfillment-Dienstleister zu erleichtern, wird die ZSVR diesen eine spezielle Schnittstelle zur Verfügung stellen, mit der sie automatisiert überprüfen können, ob ihre Händler registriert sind.

Bis zum 1. Juli 2022 müssen alle betroffenen Unternehmen beim der ZSVR registriert sein. Infolgedessen werden in den kommenden Monaten hunderttausende Hersteller von verpackten Produkten diese Registrierung vornehmen müssen. Die ZSVR passt derzeit den bestehenden Registrierungsprozess an, um der neuen Gesetzlage zu entsprechen.

So sollen die Verpackungen der beiden Kategorien (systembeteiligungspflichtige und nicht- systembeteiligungspflichtige Verpackungen) beim Registrierungsprozess getrennt aufgeführt werden. Laut ZSVR soll die Registrierung zudem durch Symbole, Bilder und Informationen erleichtert werden.

Zu beachten ist, dass für nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen keine Datenmeldung zu den Verpackungsmengen erfolgen muss. Es müssen lediglich die verschiedenen Arten von Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, bestätigt werden.