Deutschland: Einrichtung des Einwegkunststofffonds zum 1. Januar 2024

01.01.2024

Um Einwegplastikverpackungen an öffentlichen Orten zu reduzieren, trat Mitte des Jahres 2023 das Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft. Dieses Gesetz sieht die Einrichtung und den Betrieb eines Fonds für Einwegkunststoffe beim Umweltbundesamt. ab dem 1. Januar 2024 vor.

Basierend auf Artikel 8 der Richtlinie 2019/904/EU über die Verwendung von Einwegkunststoffprodukten müssen sich Hersteller von Einwegprodukten aus Kunststoff im Rahmen der Herstellerverantwortung an den Kosten für die Entsorgung von Abfällen an öffentlichen Orten beteiligen: Dies gilt für Hersteller, die diese Produkte zum ersten Mal auf dem Markt anbieten oder verkaufen.
Der Beitrag wird anhand der Masse und des Typs des Produktes berechnet.
Die Einwegkunststoffabgabe ist von den Herstellern erstmals für das Jahr 2024 zu entrichten und wird bis zum 15. Mai 2025 zu zahlen sein.
 
Ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben und unter die Bestimmungen des Einwegkunststofffondsgesetzes fallen, müssen einen Bevollmächtigten in Deutschland beauftragen. 
Folgende Produkte fallen unter des Einwegkunststofffondsgesetz:

  1. Lebensmittelbehälter, d.h. Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, ohne weitere Zubereitung (Kochen, Sieden oder Erhitzen) unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
  2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und keiner weiteren Zubereitung bedarf,
  3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
  4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
  5. Leichte Kunststofftragetaschen, d.h. Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern,
  6. Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege,
  7. Luftballons; die an Verbraucher abgegeben werden,
  8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.“

Die Registrierungspflicht greift zum 01.01.2024. Hierzu hat das Umweltbundesamt eine Plattform (DIVID) eingerichtet, die die Registrierung, Verwaltung und Zahlung der Gebühren ermöglicht.

 Die Abteilung Umwelt der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer verfügt über eine umfassende Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung. Sie unterstützt Unternehmen als neutraler Partner bei ihren Verpflichtungen in Frankreich und bietet ein vollständiges, europaweites Angebot zum Thema Entsorgung mit Dienstleistungen u.a. im Verpackungs-, Elektro- sowie im Batteriebereich an. Das Leistungsspektrum reicht von der Analyse und Auswahl geeigneter länderspezifischer Lizenzierungs- und Rücknahmesysteme über das Vertragsmanagement bis zum Reporting. Weiterführende Informationen erhalten Sie hier
 

 
Kontakt
Stéphanie Fried

AHK Frankreich
Abteilung Umweltreporting & Compliance