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Schiedsgerichtsbarkeit

  

  • Schiedsordnung
  • Schiedsklausel
  • Schiedsrichter

Für Schiedsverfahren interessieren sich Unternehmensleitungen, Geschäftsleute, Wirtschaftsjuristen und deren Berater. Vereinbaren sie eine Schiedsklausel, so haben sie in der Hauptsache ein Verfahren im Auge, das ihnen unter voller Garantie von Unparteilichkeit und Entscheidungsqualität eine schnelle und diskrete Entscheidung ihres Streites zu vernünftigen Kosten gewährleistet.

Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass diese Personen im Verlaufe des Verfahrens feststellen, dass andere Gesichtspunkte eine ebenso große Rolle spielen. Vertragsparteien können sich beispielsweise darüber wundern, gegen einen säumigen Subunternehmer nicht vor dem gleichen Schiedsgericht verhandeln zu können, obwohl sie dafür Sorge getragen haben, dass ihr Vertrag mit ihm die gleiche Schiedsklausel wie ihr eigener Vertrag enthält. Sie können möglicherweise ebenfalls über die Befugnisse überrascht sein, die das Schiedsgericht bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabe ausüben kann - Befugnisse, die ihnen zu weitgehend erscheinen. Schließlich mögen sie über den Inhalt eines Schiedsspruches erstaunt sein, wenn er auf juristischen Argumentationen beruht, an die keine der Parteien gedacht hat.

Gesichtspunkte wie der Geltungsbereich einer Schiedsklausel (etwa einem Subunternehmer gegenüber) und die Vorhersehbarkeit oder Transparenz eines Schiedsverfahrens ergänzen somit die Gesamtbeurteilung eines Schiedsverfahrens.

Die Schiedsordnung der CFACI bemüht sich, im Rahmen des Möglichen den Erwartungen der Parteien vor, während und nach Abschluss des Schiedsverfahrens gerecht zu werden.

Ihr Ansprechpartner


Joachim Schulz, MBA
Leiter der Abteilung Recht und Steuern
Tel.: +33 (0)1 40 58 35 67

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